Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der ABC Advanced Brake Components GmbH
1. Allgemeines
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts-bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
2. Angebot, Vertragsschluss, Ausführungsunterlagen und Qualitätsangaben
Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen sind nur annährend maßgeblich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. An Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und die Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen oder wenn kein Auftrag erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben. Für Ausführung und Qualität der Lieferung sind die Ausfallmuster maßgebend, die dem Käufer vor Beginn der Lieferung zur Begutachtung vorgelegt werden. Wir haften nicht für die Eignung des vorgesehenen Materials für den beabsichtigten Verwendungszweck. Beratungen und Auskünfte geben wir nach besten Gewissen, jedoch ohne Gewähr. Bestimmte Eigenschaften der von uns zu liefernden Ware sind nur dann zugesichert, wenn wir dem Käufer eine Zusicherung schriftlich oder ausdrücklich zur Absicherung gegen bestimmte unmittelbare und mittelbare Folgeschäden geben.
3. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist für die Lieferungen und vertraglichen Leistungen beider Vertragspartner unsere Lieferstelle (auch bei Berechnung frachtfrei, fob oder cif), für Zahlungen des Käufers unsere Rechnungsstelle.
a. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Verkäufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.4. Mehr- und Minderlieferungen
Es besteht kein Anspruch auf genaue Einhaltung der Stückzahl. Der Käufer ist verpflichtet, Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Stückzahl abzunehmen und zu bezahlen.
5. Schutzrechte
Sofern Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Käufers herzustellen sind, übernimmt der Käufer die Gewähr, dass durch die Herstellung und Lieferung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Sofern bei solchen Gegenständen Dritte unter Berufung auf ihnen zustehende Schutzrechte uns die Herstellung und Lieferung untersagen, sind wir berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz unserer Aufwendungen zu verlangen. Wir sind nicht zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet; alle Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die uns aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, hat der Käufer Ersatz zu leisten und uns von Ansprüchen Dritter freizustellen. Für etwaige Prozesskosten ist uns auf Verlangen Vorschuss zu zahlen.
6. Liefer- und Leistungszeit
Lieferungen erfolgen nach Maßgabe unserer Liefermöglichkeiten, Teillieferungen und deren Berechnung sind gestattet. Sofern eine Lieferfrist fest vereinbart wird, beginnt sie erst, wenn über alle Einzelheiten des Auftrages schriftlich Übereinstimmung besteht, sämtliche vom Käufer zu liefernden Unterlagen eingegangen und die Zeichnungen genehmigt sind. Die Einhaltung der Liefer-und Leistungsverpflichtung des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Ansprüche wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist können nur nach ordnungsgemäßer Mahnung und Nachfristsetzung geltend gemacht werden. Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich im Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch bis zu 5 % des Rechnungsbetrages der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit des Verkäufers. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Unterganges auf den Käufer über. Ereignisse höherer Gewalt, Streiks, Aussperrungen, Betriebs-, Vertriebs- oder Versorgungsstörungen bei uns und unseren Lieferanten befreien uns von unseren Vertragspflichten. Dies gilt auch, wenn die vorbezeichneten Ereignisse während des Verzuges eintreten sollten. Wir sind jedoch zur Nachlieferung berechtigt: die Annahmeverpflichtung des Käufers bleibt unberührt. Der Käufer muss die Waren sofort nach Fertigstellung abnehmen. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so ist vom Käufer Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat von der Anzeige der Versandbereitschaft an zu zahlen.
7. Verpackung
Die Lieferung erfolgt ab Lieferstelle ausschließlich Verpackung. Behältnisse des Käufers müssen rechtzeitig und kostenfrei bei unserer Lieferstelle eingehen. Zur Prüfung, Reinigung oder Reparatur sind wir nicht verpflichtet, jedoch auf Kosten des Käufers berechtigt. Für unsere Leihbehältnisse berechnen wir Abnutzungsgebühr und Pfand. Unsere Leihbehältnisse darf der Käufer nicht im eigenen Betrieb verwenden oder weiterverleihen. Sie sind sofort vollständig zu entleeren und unbeschädigt unter Verwendung der ursprünglichen Zeichen und Nummern kostenlos an unsere Lieferstelle zurückzugeben. Reinigungskosten gehen zu Lasten des Käufers. Bei Beschädigung oder Verlust können wir nach unserer Wahl gegen Überlassung der beschädigten Behältnisse Zahlung des Wiederbeschaffungswertes oder Lieferung gleichwertiger Ersatzstücke verlangen, bei Beschädigung auch Ersatz der Reparaturkosten.
8. Haftung und Gewährleistung
Der Käufer muss der Kundendienstleitung des Verkäufers Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, liefert der Verkäufer nach seiner Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz oder bessert nach. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Die Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar. Gewährleistungsansprüche sonstiger Art sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern.
9. Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
10. Preise
Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
11. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers, bis der Käufer alle Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung vollständig erfüllt hat. Verarbeitung, Vermengung, Vermischung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das Miteigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Käufer übergeht. Der Käufer ist berechtigt die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Bei Verzug ist der Verkäufer berechtigt die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn unwiderruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Sie erlischt von selbst, wenn der Käufer ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren einleitet oder über sein Vermögen das Konkursverfahren beantragt wird. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
12. Zahlung
Soweit nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen des Verkäufers 30 Tage nach Rechnungen des Verkäufers ohne Abzug zahlbar; nach diesem Termin tritt auch ohne Mahnung Verzug ein. Dies gilt auch, wenn durch nicht zu vertretende Umstände der Transport der Ware verzögert wird. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Der Käufer wird über die Art der erfolgten Verrechnung informiert. Sind bereits Kosten entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung zu verrechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks und Wechseln gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck oder Wechsel eingelöst wird. Unbeschadet sonstiger Ansprüche, sind bei Zahlungsverzug des Käufers Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens ist zulässig. Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamt Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in dem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen zu verlangen. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenanspruche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
13. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist ausschließlich das Amtsgericht Eisenach. Wir können jedoch auch das Landgericht oder das örtlich für den Käufer zuständige Gericht anrufen. Die Vertragsbestimmungen unterstehen deutschem Recht.